Zuverlässigkeit § 5 WaffG
Die in § 5 Waffengesetz erforderliche Zuverlässigkeit ist eine der Voraussetzungen des § 4 WaffG..
Keine Zuverlässigkeit § 5 Abs. 1 WaffG
Personen besitzen nach § 5 Waffengesetz die erorderliche Zuverlässigkeit nicht, bei
- Verurteilung wegen eine Verbrechens § 5 Abs. 1 WaffG Nr. 1a) WaffG
- Freiheitsstrafe von mind. 1 Jahr wegen einer vorsätzlichen Straftat § 5 Abs. 1 Nr. 1b) WaffG
- Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass
- Waffen oder Munition leichtfertig oder missbräuchlich verwendet werden § 5 Abs. 1 Nr. 2a) WaffG
- mit Waffen oder nicht sorgfältig oder unsachgemäß umgegangen wird oder diese nicht sorgfältig verwahrt werden § 5 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG
- Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind § 5 Abs. 1 Nr. 2c) WaffG
In der Regel nicht zuverlässig § 5 Abs. 2 WaffG
Die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Waffengesetz besitzen in der Regel nicht,
- Personen, die zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt wurden, wegen einer
- vorsätzliche Straftat § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG
- fahrlässige Straftat im Zusammenhang mit Waffen, Munition, explosionsgefährlichen Stoffen § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) WaffG
- fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) WaffG
- Straftat nach dem WaffG, KWKG, SprengG, oder dem BJagdG § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) WaffG
- Personen, die in den letzen zehn Jahren Mitglied § 5 Abs. 2 Nr. 2 in
- einem [verbotenem] Verein § 5 Abs. 2 Nr. 2 a)
- einer [verfassungswidrigen] Partei § 5 Abs. 2 Nr. 2b) waren
- Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen 5 Abs. 3 WaffG, dass sie in den letzten fünf Jahren als einzelne Person §5 Abs. 3 a) WaffG, als Mitglied §5 Abs. 3 b) einer Vereinigung oder Unterstützer §5 Abs. 3 c) WaffG einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt haben, die
- gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) aa))
- Gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) bb))
- durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) cc))
- Personen, die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren § 5 Abs. 2 Nr. 4
- die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften [des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes] § 5 Abs 2 Nr. 1 c) verstoßen haben § 5 Abs. 2 Nr. 5
Für die Prüfung der Zuverlässigkeit werden Einträge nach § 5 Abs. 5 abgefragt bei:
- Bundeszentralregister § 5 Abs. 5 Nr. 1
- Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister § 5 Abs. 5 Nr. 2
- Örtliche Polizeidienststelle § 5 Abs. 5 Nr. 3
- Verfassungsschutzbehörde § 5 Abs. 5 Nr. 4
- Bundesamt für Verfassungsschutz bei Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des WaffG § 5 Abs. 5 Nr. 4