§ 4 Waffengesetz: Voraussetzungen für eine Erlaubnis

Voraussetzungen für eine Erlaubnis § 4 WaffG

In § 4 Waffengesetz werden die Voraussetzungen für eine Erlaubnis festgelegt. Diese werden dann in den §§ 5 – 8 WaffG näher erläutert.

Voraussetzungen für eine Erlaubnis § 4 Abs. 1 WaffG

Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Waffengesetz sind, dass eine Person

Versagen einer Erlaubnis § 4 Abs. 2 WaffG

Eine Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. § 4 Abs. 2

Prüfen einer Erlaubnis § 4 Abs. 3 WaffG

Die zuständige Behörde, 

  • prüft in regelmäßigen Abständen, mindestens alle drei Jahre, ob Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und eine Haftpflichtversicherung weiterhin gegeben sind
  • prüft alle fünf Jahre, ob das Bedürfnis noch geben ist § 14 Abs. 4 WaffG
  • kann in begründeten Einzelfällen das Erscheinen einer Person verlangen