§ 5 Waffengesetz: Zuverlässigkeit

Zuverlässigkeit § 5 WaffG

Die in § 5 Waffengesetz erforderliche Zuverlässigkeit ist eine der Voraussetzungen des § 4 WaffG..

Keine Zuverlässigkeit § 5 Abs. 1 WaffG

Personen besitzen nach § 5 Waffengesetz die erorderliche Zuverlässigkeit nicht, bei

  • Verurteilung wegen eine Verbrechens § 5 Abs. 1 WaffG Nr. 1a) WaffG 
  • Freiheitsstrafe von mind. 1 Jahr wegen einer vorsätzlichen Straftat § 5 Abs. 1 Nr. 1b) WaffG 
  • Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass
    • Waffen oder Munition leichtfertig oder missbräuchlich verwendet werden § 5 Abs. 1 Nr. 2a) WaffG
    • mit Waffen oder nicht sorgfältig oder unsachgemäß umgegangen wird oder diese nicht sorgfältig verwahrt werden § 5 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG
    • Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind § 5 Abs. 1 Nr. 2c) WaffG
In der Regel nicht zuverlässig § 5 Abs. 2 WaffG

Die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 Waffengesetz besitzen in der Regel nicht, 

  • Personen, die zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt wurden, wegen einer
    • vorsätzliche Straftat § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) WaffG
    • fahrlässige Straftat im Zusammenhang mit Waffen, Munition, explosionsgefährlichen Stoffen § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) WaffG 
    • fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat § 5 Abs. 2 Nr. 1 b) WaffG
    • Straftat nach dem WaffG, KWKG, SprengG, oder dem BJagdG § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) WaffG
  • Personen, die in den letzen zehn Jahren Mitglied § 5 Abs. 2 Nr. 2 in
    • einem [verbotenem] Verein § 5 Abs. 2 Nr. 2 a)
    • einer [verfassungswidrigen] Partei § 5 Abs. 2 Nr. 2b) waren
  • Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen 5 Abs. 3 WaffG, dass sie in den letzten fünf Jahren als einzelne Person §5 Abs. 3 a) WaffG, als Mitglied §5 Abs. 3 b) einer Vereinigung oder Unterstützer §5 Abs. 3 c) WaffG einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt haben, die
    • gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) aa))
    • Gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) bb))
    • durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden § 5 Abs. 2 Nr. 3 a) cc))
  • Personen, die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren § 5 Abs. 2 Nr. 4
  • die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften [des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes] § 5 Abs 2 Nr. 1 c) verstoßen haben § 5 Abs. 2 Nr. 5
Für die Prüfung der Zuverlässigkeit werden Einträge nach § 5 Abs. 5 abgefragt bei:
  • Bundeszentralregister § 5 Abs. 5 Nr. 1
  • Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister § 5 Abs. 5 Nr. 2
  • Örtliche Polizeidienststelle § 5 Abs. 5 Nr. 3
  • Verfassungsschutzbehörde § 5 Abs. 5 Nr. 4
  • Bundesamt für Verfassungsschutz bei Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des WaffG § 5 Abs. 5 Nr. 4