§ 6 Waffengesetz: Persönliche Eignung

Persönliche Eignung § 6 WaffG

Die in § 6 Waffengesetz erforderliche persönliche Eignung ist eine der Voraussetzungen des § 4 WaffG für den Umgang mit Schusswaffen..

Weitere Ausführungen über Gutachten zur persönlichen Eignung sind in § 4 AWaffV enthalten.

Keine persönliche Eignung

Personen besitzen nach § 6 Abs. 1 Waffengesetz die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person

  • geschäftsunfähig Nr. 1
  • abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln Nr. 2
  • psychisch krank oder debil ist Nr. 2
  • auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht Nr. 3
  • Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren kann Nr. 3
  • eine konkrete Gefahr einer Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung besteht Nr. 3
In der Regel keine persönliche Eignung

Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nach § 6 Waffengesetz nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

  • dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind § 6 Abs. 1 S. 2
Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung

Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben. § 6 Abs. 2 WaffG i.V.M. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AWaffV

Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr 👉Altersgrenzen vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. § 6 Abs. 3 WaffG i.V.M. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV