Messer, Hieb- und Stoßwaffen

Messer, Hieb- und Stoßwaffen

Das Waffengesetz umfasst auch Hieb- und Stoßwaffen, insbesondere Messer. Dieser Abschnitt fasst zusammen, welche Messer wie eingestuft werden.

“Waffen sind […] tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen” § 1 Abs. 2 Nr. 1a WaffG

Dabei werden Hieb- und Stoßwaffen definiert als “Geräte, die ihrem Wesen nach objektiv dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf (z.B. Wurfstern, Speer) Gesundheitsbeschädigungen oder Körperverletzungen beizubringen.” zu Anlage 1 Abschn. 1 Unterabschn. 2 Nr. 1.1 Abs. 1 WaffVwV

Im Zweifel ist beim Bundeskriminalamt ein Feststellungsbescheid zu beantragen. § 2 Abs. 5 WaffG

Keine Hieb- und Stoßwaffen

Im Waffengesetzt namentlich aufgeführt sind Gegenstände, die keine Hieb- und Stoßwaffen sind: zu Anlage 1 Abschn. 1 Unterabschn. 2 Nr. 1.1 Abs. 3 und 4 WaffVwV

  • Sport (sofern abgestumpfte Spitzen und stupfe Klingen)
    • Sportflorette
    • Sportdegen
  • Brauchtumspflege (soweit historisch nachgebildet)
    • Degen
    • Lanzen
  • Dekorationsgegenstand
    • Zierdegen
    • Dekorationsschwerter
  • Werkzeuge
    • Macheten
    • Fahrtenmesser
  • Jagdnicker
  • Hirschfänger
  • Gebrauchsmesser (technische Merkmale: Länge, Breite, Form) der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge ist kürzer als 8,5 cm oder nicht zweischneidig (siehe auch Abmessungen)
    • Klappmesser z.B. Taschenmesser
    • feststehende Messer z.B. Küchenmesser

Hieb- und Stoßwaffen

Im Waffengesetzt sind namentlich Gegenstände aufgeführt, die Hieb- und Stoßwaffen sind: zu Anlage 1 Abschn. 1 Unterabschn. 2 Nr. 1.1 Abs. 2 und 3 WaffVwV

  • zweiseitig geschliffene Messer
  • Dolche
  • Säbel
  • geschliffene Mensurschläger

Führverbote

Ein Führverbot bestimmter Messer, Hieb- und Stoßwaffen besteht für: § 42a Abs. 1 Nr. 2 und 3 WaffG

  • Hieb – und Stoßwaffen
  • Einhandmesser, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge
  • Messer, feststehend mit einer Klingenlänge über 12 cm (siehe auch Abmessungen)
  • Messer, feststehend oder feststellbar mit einer Klingenlänge über 4 cm (kann durch Landesregierung erlassen werden) § 42 Abs. 6 WaffG

Verbote

Hieb- und Stoßwaffen, die verboten sind:

  • Butterflymesser, das sind Faltmesser mit zweigeteilten und zudem schwenkbaren Griffen Anlage 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.3 WaffG
  • Faustmesser, das sind Messer mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt und ebenso eingesetzt werden Anlage 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.2 WaffG
  • Fallmesser, das sind Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und dabei selbsttätig beziehungsweise beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden Anlage 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1 WaffG
  • Springmesser, das sind Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können Anlage 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1 WaffG
    • Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist (siehe auch Abmessungen).
Unterlagen

Messer, Hieb- und Stoßwaffen