Aufbewahrung von Waffen und Munition

Die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch eine Frage der Verantwortung. Eine unsachgemäße Aufbewahrung kann zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führen. Wir bieten Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen und Empfehlungen zur sicheren Aufbewahrung.

Grundlegendes Prinzip: Schutz vor unbefugtem Zugriff

Waffen und Munition müssen vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt werden. Dazu zählen auch im selben Haushalt lebende Personen ohne waffenrechtliche Erlaubnis Jäger vor Gericht Nr. 369.

Behältnisse zur Aufbewahrung

Seit dem 06.07.2017 gelten neue Bestimmungen für die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition.

  • Erwerbsberechtigte, nicht erlaubnispflichtige Waffen und Munition: Mindestens in einem verschlossenen Behältnis.
  • Erwerbsberechtigte Munition: Mindestens in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss oder einem vergleichbaren Behältnis.
  • Erwerbsberechtigte Lang- und Kurzwaffen: In einem Behältnis des Widerstandsgrads 0 oder 1 nach DIN/EN 1143-1.

Anzahl und Menge

  • Langwaffen und Munition: Keine Einschränkungen bezüglich Anzahl und Menge.
  • Kurzwaffen: Keine Einschränkungen in Behältnissen des Widerstandsgrads 1. In Behältnissen des Widerstandsgrads 0: bis zu fünf Kurzwaffen bei unter 200 kg Gewicht des Behältnisses, bis zu zehn Kurzwaffen bei 200 kg oder mehr.

Weitere Aspekte

  • Verankerung: Empfohlen, insbesondere bei leichteren Behältnissen.
  • Wesentliche Teile von Kurzwaffen: Werden nicht mitgezählt, sofern sie nicht zusammen eine funktionsfähige Schusswaffe ergeben (relevant für Wechselsysteme).
  • Getrennte Aufbewahrung: Munition und Waffen müssen nicht getrennt aufbewahrt werden (keine getrennten Innenfächer mehr erforderlich). Wichtig: Schusswaffen müssen stets ungeladen aufbewahrt werden – dies gilt auch für erwerbsberechtigte, nicht erlaubnispflichtige Waffen.

Signalpistole Kaliber 4

  • Aufbewahrung:
    • Land/Wohnung: Behältnis des Widerstandsgrads 0 nach EN 1143-1.
    • Land/Winterlager: Nur mit spezieller behördlicher Erlaubnis.
    • Hafen: Stahlblechbehältnis (mind. 4 mm Türstärke), mit dem Schiffskörper verankert, elektronisch oder mechanisch verriegelt (“Hamburger Kasten”).
    • Fahrt: Zugriffsbereit.
  • Signalpatronen:
    • Kühl, trocken und originalverpackt aufbewahren (da wasserdicht und schwimmfähig).
    • Land/Wohnung: Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss
      oder gleichwertigen Verschluss
    • Land/Winterlager: Nur mit spezieller behördlicher Erlaubnis.
    • Hafen: Metallbehältnis mit Schwenkriegelschloss.
    • Fahrt: Zugriffsbereit in der Nähe der Signalwaffe.

Aufbewahrung auf Reisen und bei Abwesenheit

  • Reisen: Schusswaffen durch angemessene Aufsicht oder sonstige Vorkehrungen gegen Abhandenkommen sichern (z.B. in Hotels bei Wettkämpfen).
  • Abwesenheit: Waffen und Munition können zur vorübergehenden sicheren Aufbewahrung berechtigten Dritten übergeben werden (z.B. Inhaber von Jagdschein oder Waffenbesitzkarte für einen begrenzten Zeitraum). Längere Einlagerung ist bei einem Waffenhändler möglich. Nachweispflicht!

Kontrolle der Aufbewahrung

  • Die zuständige Behörde kann einen Nachweis über die sichere Aufbewahrung verlangen.
  • Bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist der Behörde Zutritt zu den Räumen zu gewähren.

Wichtige Hinweise

  • Diese Informationen dienen lediglich der Übersicht. Die rechtlich verbindlichen Bestimmungen finden Sie im Waffengesetz und der WaffVwV.
  • Bei Fragen oder Unklarheiten empfehlen wir Ihnen, sich an uns oder eine andere kompetente Stelle zu wenden.

Zusätzliche Informationen

Das Bayerische Landeskriminalamt stellt eine sehr informative Broschüre zu diesem Thema auf seiner Homepage zur Verfügung.