Aufbewahrung von Waffen und Munition

Eine nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition kann und wird in der Regel zu einem Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führen.

Das Bayerische Landeskriminalamt stellt auf deren Homepage eine sehr gute Broschüre zu dem Thema bereit.

Eine ordnungsgemäße Aufbewahrung bedeutet, dass Waffen und Munition vor unbefugtem Zugriff geschützt sind.

Als unbefugte Personen zählen auch im selben Haushalt wohnende Personen, sofern diese über keine waffenrechtliche Erlaubnis verfügen.

Das bedeutet, dass ein Ehepartner zwar den Standort des Behältnisses kennt, nicht aber den Ort des Schlüssels oder den Zugangscode kennen darf. Würde der Ehepartner das Behältnis ohne waffenrechtliche Berechtigung öffnen, zum Beispiel bei einer Kontrolle der zuständigen Behörde, so würde er die Waffen waffenrechtlich gesehen illegal erwerben – also die tatsächliche Gewalt darüber ausüben – und der Erlaubnisinhaber hätte die Waffen einer nicht berechtigten Person überlassen und die Waffen nicht sorgfältig verwahrt bzw. nicht vor unbefugtem Zugriff geschützt. Jäger vor Gericht Nr. 369

Demgegenüber dürfen berechtigte Personen in einem gemeinsamen Haushalt Schusswaffen gemeinschaftlich aufbewahren.

Behältnisse zur Aufbewahrung von Waffen und Munition

Seit dem 06.07.2017 gelten folgende Bedingungen für Behältnisse zur Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition. Zu Besitzstand und Bestandsschutz sowie weiterer Informationen finden Sie Informationen unter Aufbewahrung von Waffen und Munition i.S.d. WaffG, Bundesverwaltungsamt oder wir helfen Ihnen gerne weiter.

Erwerbserlaubnisfreie Waffen und Munition müssen mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden.

Erwerbserlaubnispflichtige Munition muss mindestens in einem Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss oder einem vergleichbaren Behältnis aufbewahrt werden.

Erwerbserlaubnispflichtige Lang– und Kurzwaffen müssen in einem Behältnis des Widerstandsgrads  0 oder 1 nach DIN/EN 1143-1 aufbewahrt werden. 

Bezüglich Anzahl und Menge von Langwaffen und Munition gibt es keine Einschränkungen. 

Ebenso gibt es keine Einschränkungen bezüglich der Anzahl von Kurzwaffen bei Behältnissen des Widerstandsgrads 1

Für Behältnisse des Widerstandsgrad  0 gilt, dass bei weniger als 200 kg bis zu fünf Kurzwaffen, ab mindestens 200 kg bis zu zehn Kurzwaffen darin aufbewahrt werden dürfen.

Eine zusätzliche Verankerung wird in der allgemeinen Waffengesetzverordnung nicht genannt, ist aber insbesondere bei leichteren Behältnissen zu empfehlen.

 MunitionKurzwaffenLangwaffen
EN 1143-1 Widerstandsgrad 1beliebigbeliebigbeliebig
EN 1143-1 Widerstandsgrad 0
weniger als 200 kg
beliebigmaximal 5beliebig
EN 1143-1 Widerstandsgrad 0
mindestens 200 kg
beliebigmaximal 10beliebig

Wesentliche Teile von Kurzwaffen werden dabei nicht mitgezählt, sofern die Teile nicht zusammen eine funktionsfähige Schusswaffe ergeben. Dies ist insbesondere für Wechselsysteme relevant.

Munition und Waffen müssen nicht getrennt voneinander aufbewahrt werden, das heisst nicht mehr in getrennten Innenfächern. Das bedeutet aber nicht, dass eine Schusswaffe in dem Behältnis geladen, also schussbereit aufbewahrt werden darf!

Waffen müssen stets nicht schussbereit – also ungeladen – aufbewahrt werden! 

Das gilt auch für erwerbserlaubnisfreie Waffen!

Signalpistole im Kaliber 4

Für die Aufbewahrung einer Signalpistole im Kaliber 4 und Patronen im Kaliber 4 gelten folgende Aufbewahrungsvorschriften.

 Signalpistole Kaliber 4Signalpatrone Kaliber 4
Land, WohnungBehältnis Widerstandsgrads 0 nach EN 1143-1 (Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 sind nicht zertifiziert)Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss
oder gleichwertigen Verschluss
Land, Winterlagernur mit spezieller behördlicher Erlaubnis 
Hafen Stahlblechbehältnis, Türstärke mindestens vier mm, mit dem Schiffskörper verankert, elektronisch oder mechanisch verriegelt – “Hamburger Kasten”Metallbehältnis mit Schwenkriegelschloss
Fahrtzugriffsbereitzugriffsbereit in der Nähe der Signalwaffe

Signalpatronen sind generell kühl, trocken und originalverpackt, da wasserdicht und schwimmfähig, aufzubewahren.

Aufbewahrung von Waffen und Munition auf Reisen

Auf Reisen, wie zum Beispiel in Hotels bei Wettkämpfen, sind die Schusswaffen durch angemessene Aufsicht oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen zu sichern.

Aufbewahrung von Waffen und Munition bei Abwesenheit

Waffen und Munition können zur vorrübergehenden sicheren Aufbewarung berechtigten Dritten übergeben werden.

Inhabern eines gültigen Jagdscheins oder einer Waffenbesitzkarte können Waffen und Muition über einen nicht näher festgelegten Zeitraum, in der Regel aber höchstens wenige Monate zur Aufbewahrung übergeben werden.

Waffen können bei einem Waffenhändler über einen längeren Zeitraum eingelagert werden.

Über die Einlagerung ist ein Nachweis zu führen.

Kontrolle der Aufbewahrung

Die zuständige Behörde kann einen Nachweis über die sichere Aufbewahrung verlangen, beziehungsweise sind der zuständigen Behörde die zur sicheren Verwahrung getroffenen Maßnahmen nachzuweisen.

Darüber hinaus ist bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit der zuständigen Behörde Zutritt zu den zur Aufbewahrung genutzten Räumen zu gewähren.

Unterlagen

Aufbewahrung von Waffen und Munition