Abmessungen im Waffengesetz – Ein Überblick

Das Waffengesetz (WaffG) und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) enthalten zahlreiche Bestimmungen zu Abmessungen, die für verschiedene Arten von Waffen, Munition und sogar Messern relevant sind. Diese Seite bietet einen Überblick über die wichtigsten Abmessungsregelungen.

Schusswaffen

  • Langwaffen:
    • Definition: Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung länger als 30 cm und kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge über 60 cm Anlage 1 Abschn. 1 Unterabschn. 1 Nr. 2.5 WaffG.
    • Kategorie A: Halbautomatische Langfeuerwaffen, die unter 60 cm gekürzt werden können (Anlage 1 Abschn. 3 Nr. 1.8 WaffG).
    • Kategorie B: Repetier- und halbautomatische Langfeuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist (Anlage 1 Abschn. 3 Nr. 2.7 WaffG).
  • Kurzwaffen:
    • Definition: Alle Waffen, die keine Langwaffen sind (Anlage 1 Abschn. 1 Unterabschn. 1 Nr. 2.5 WaffG).
    • Vom Schießsport ausgeschlossen: Kurzwaffen mit Lauflänge unter 7,62 cm (3 Zoll) (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AWaffV).
    • Kategorie B: Einzellader-Kurzfeuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit Gesamtlänge unter 28 cm (Anlage 1 Abschn. 3 Nr. 2.3 WaffG).
    • Kategorie C: Einzellader-Kurzfeuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit Gesamtlänge ab 28 cm (Anlage 1 Abschn. 3 Nr. 3.4 WaffG).
    • Verboten: Mehrschüssige Kurzwaffen (nach 1.1.1970, Zentralfeuermunition unter 6,5 mm), bei denen der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt (Anlage 2 Absch. 1 Nr. 1.2.5 WaffG).
  • Halbautomatische Schusswaffen:
    • Vom Schießsport ausgeschlossen: Halbautomatische Waffen, die den Anschein von Kriegswaffen hervorrufen und deren Lauflänge kürzer als 40 cm ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a AWaffV).
  • Vorderschaftrepetierflinten:
    • Verboten: Vorderschaftrepetierflinten mit Kurzwaffengriff anstelle des Hinterschafts oder mit einer Waffengesamtlänge unter 95 cm oder einer Lauflänge unter 45 cm in der kürzest möglichen Verwendungsform (Anlage 2 Abschn. 1 Nr. 1.2.1.2 WaffG).

Munition

  • Verboten: Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition, die bei Verschießen über 1,5 m Verletzungen durch feste Bestandteile hervorrufen können (Ausnahme: Kaliber 16 und 12 mit Hülsenlänge bis 47 bzw. 49 mm) (Anlage 2 Abschn. 1 Nr. 1.5.5 WaffG).
  • Verboten: Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit Durchmesser P1 bis 12,5 mm geladen werden kann (Anlage 2 Abschn. 1 Nr. 1.5.6 WaffG).
  • Vom Schießsport ausgeschlossen: Halbautomatische Waffen, die den Anschein von Kriegswaffen hervorrufen und deren Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 mm beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2c AWaffV).

Messer

  • Springmesser: Verboten, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff springt und länger als 8,5 cm ist oder zweiseitig geschliffen ist (Anlage 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1 WaffG).
  • Feststehende Messer, Klappmesser und Taschenmesser:
    • Waffeneigenschaft verneinbar, wenn die Klinge kürzer als 8,5 cm oder nicht zweischneidig ist (zu Anlage 1 Abschn. 1 Unterabschn. 2 Nr. 1.1 WaffVwV).
    • Führverbot: Feststehende Messer mit Klingenlänge über 12 cm (§ 42a WaffG).
    • Führen kann verboten oder beschränkt werden: Feststehende Messer mit Klingenlänge über 4 cm (§ 42 (6) WaffG).

Weitere Gegenstände

  • “Flammenwerfer”: Verboten, wenn gasförmige, flüssige oder feste Stoffe brennend mit einer Flamme von mehr als 20 cm Länge austreten (Anlage 1 Abschn. 1 Unterabschn. 2 Nr. 1.2.4 WaffG).
  • Reizstoffe: Reizstoffsprühgeräte mit Reichweite bis zu 2 m (Anlage 1 Abschn. 1 Unterabschn. 2 1.2.2 WaffG).
  • Gegenstände mit Wirkstoffen: Gegenstände, die über 2 m eine angriffsunfähig machende oder gesundheitsschädliche Wirkung hervorrufen können (Anlage 1 Abschn. 1 Unterabschn. 2 1.2.3 WaffG).

Sonstige Abmessungen

  • Überwinden von Hindernissen: Ausschlusskriterium für sportliches Schießen, wenn Hindernisse von mehr als 40 cm Höhe überwunden werden (zu §15a Abs. 1 WaffVwV).
  • Weitere Abmessungen: Lichtbilder im Feuerwaffenpass (§ 33 Abs. 2 AWaffV), Schriftzeichen für Kennzeichnung von Waffen (mind. 1,6 mm, § 21 Abs. 7 AWaffV), Signalwaffen und Munition (Anlage zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV), Waffenbücher und Beschussgesetz.

Wichtiger Hinweis: Diese Zusammenfassung dient lediglich der Information. Die vollständigen und rechtsverbindlichen Bestimmungen finden Sie im Waffengesetz und der WaffVwV. Im Zweifelsfall ist es ratsam, einen Rechtsbeistand oder einen Sachverständigen zu konsultieren.