Im Waffengesetz WaffG und der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz WaffVwV werden unter anderem auch diverse Abmessungen festgelegt. Diese sind im diesem Abschnitt zusammengefasst.
Inhalt
Abmessungen bei Schusswaffen
Langwaffen
Langwaffen sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet. Anlage 1 Abschn. 1 Unterabschn. 1 Nr. 2.5 WaffG
In die Kategorie A werden halbautomatische Lang-Feuerwaffen eingeteilt, die unter 60 cm gekürzt werden können. Entweder durch einen ohne Werkzeug abnhembaren Schaft, oder durch einen Teleskop- oder Klappschaft. Anlage 1 Abschn. 3 Nr. 1.8 WaffG
In die Kategorie B werden Repetier– und halbautomatische Lang-Feuerwaffen eingeteilt, jeweils mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist. Anlage 1 Abschn. 3 Nr. 2.7 WaffG
Kurzwaffen
Alle anderen Waffen (als Langwaffen) sind Kurzwaffen. Anlage 1 Abschn. 1 Unterabschn. 1 Nr. 2.5 WaffG
Vom Schießsport augeschlossen sind Kurzwaffen mit einer Lauflänge unter 7,62 cm (3 Zoll). § 6 Abs. 1 Nr. 1 AWaffV
In die Kategorie B werden Einzellader-Kurz-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm eingeteilt. Anlage 1 Abschn. 3 Nr. 2.3 WaffG
In die Kategorie C werden Einzellader-Kurz-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge ab 28 cm eingeteilt. Anlage 1 Abschn. 3 Nr. 3.4 WaffG
Verboten sind darüber hinaus mehrschüssige Kurzwaffen, die nach dem 1. Januar 1970 und für Zentralfeuermunition in einem Kaliber unter 6,5 mm hergestellt wurden, bei der der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt. Anlage 2 Absch. 1 Nr. 1.2.5 WaffG
Beispiele
- Smith & Wesson Model 53 im Kaliber .22 Remington Jet nach dem 1.1.1970
- PSM im Kaliber 5,45 x 18
Halbautomatische Schusswaffen
Vom Schießsport sind außerdem halbautomatische Waffen augegeschlossen, die den Anschein von Kriegswaffen hervorrufen und die Lauflänge kürzer als 40 cm ist § 6 Abs. 1 Nr. 2a AWaffV
Vorderschaftrepetierflinten
Verboten sind Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt. Anlage 2 Abschn. 1 Nr. 1.2.1.2 WaffG
Abmessungen von Munition
Verboten sind Knallkartuschen, Reiz– und sonstige Wirkstoffmunition bei deren Verschießen in Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen werden können, ausgenommen Kartuschenmunition der Kaliber 16 und 12 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 47 oder 49 mm. Anlage 2 Abschn. 1 Nr. 1.5.5 WaffG
Verboten ist Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser P1 bis 12,5 mm geladen werden kann. Anlage 2 Abschn. 1 Nr. 1.5.6 WaffG
Vom Schießsport sind außerdem halbautomatische Waffen augegeschlossen, die den Anschein von Kriegswaffen hervorrufen und die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 mm beträgt § 6 Abs. 1 Nr. 2c AWaffV
Beispiel Waffen im Kaliber 7,62 x 39. Im Zweifel ist ein BKA Festellungsbescheid zu beantragen, wie bei der Molot VEPR Standard 762.
Abmessungen bei Messern im Waffengesetz
Abmessungen bei Messern sind nur bei Springmessern und Messern mit feststehender Klinge relevant. Die waffenrechtlichen Eigenschaften generell für Messer sind unter Messer, Hieb- und Stoßwaffen zusammengefasst.
Bei Springmessern bestimmt die Länge, ob es sich um einen verbotenen Gegenstand handelt. Bei feststehenden Messer entscheidet die Länge, ob das Messer geführt werden darf.
Die Bestimmung der Länge eines Messer kann allerdings durchaus unterschiedlich sein.
Auch ob dabei das Ricasso – die Fehlschärfe – mit gemessen wird, ist nicht klar definiert: Vergleiche obige Fundstelle mit Ausführungen zu Abschn. 1 Unterabschn. 2 Nr. 1.1 Abs. 5 WaffVwV.
Springmesser
Springmesser sind verboten, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge länger als 8,5 cm oder zweiseitig geschliffen ist. Anlage 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.1 WaffG
Feststehende Messer, Klappmesser und Taschenmesser
“Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waffeneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form) der eines Gebrauchsmessers (zum Beispiel Küchenmesser, Taschenmesser) entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge kürzer als 8,5 cm oder nicht zweischneidig ist.” zu Anlage 1 Abschn. 1 Unterabschn. 2 Nr. 1.1 WaffVwV
Weiterhin besteht ein Führverbot für feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm. § 42a WaffG
Zusätzlich kann das Führen von Landesregierungen für feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 4 cm verboten oder beschränkt werden. § 42 (6) WaffG
“Flammenwerfer”
Verboten sind Gegenstände, bei denen gasförmige, flüssige oder feste Stoffe den Gegenstand gezielt und brennend mit einer Flamme von mehr als 20 cm Länge verlassen. Anlage 1 Abschn. 1 Unterabschn. 2 Nr. 1.2.4 WaffG
Nicht erfasst sind in der Land- und Forstwirtschaft überwiegend zur Unkrautbekämpfung benutzbare Geräte. zu Anlage 1 Abschn. 1 Unterabschn. 2 Nr. 1.2.4 WaffVwV
Reizstoffe, Strahlung, …
Waffen sind auch Gegenstände, aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, insofern sie eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte), Anlage 1 Abschn. 1 Unterabschn. 2 1.2.2 WaffG
Waffen sind Gegenstände, bei denen sowohl in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen als auch eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung, hervorgerufen werden kann. Anlage 1 Abschn. 1 Unterabschn. 2 1.2.3 WaffG
Überwinden von Hindernissen
Ausschlusskriterium für die Annahme sportlichen Schießens bei Einzelübungen oder im Rahmen eines Parcours ist das Überwinden von Hindernissen (zum Beispiel Türöffnen, Übersteigen von Einbauten) von mehr als 40 cm Höhe. zu §15a Abs. 1 WaffVwV
Weitere Abmessungen im Waffengesetz
Neben den oben genannten Abmessungen finden sich zudem Angaben zu Lichtbildern im Feuerwaffenpass. § 33 Abs. 2 AWaffV
Darüber hinaus ist die Mindestgröße von 1,6 mm für die Schriftzeichen für die Kennzeichnung von Waffen festgelegt. § 21 Abs. 7 AWaffV
Der für die Erlaubnis zum Handel zu erbringenden Nachweis der Fachkunde § 22 Abs. 1 S. 1 WaffG i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV umfasst ferner Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2) Abs. 1 Nr. 1.4 AWaffV sowie die dazuehörige Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser. Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2) Abs. 2 Nr. 2.4 AWaffV
Abschließend finden sich Abmessungen im Zusammenhang mit Waffenbüchern und dem Beschussgesetz. Abschn. 1 zu § 23 WaffVwV i.V.m. § 7 BeschG, § 8 BeschG u. § 23 Abs. 1 WaffG (weggefallen)
UnterlagenAbmessungen im Waffengesetz