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Generelle Altersgrenzen
Bei den Altersgrenzen wird im Waffengesetz unterschieden, um welche Art des Umgangs, also ob es sich um den Erwerb oder Besitz von Waffen beziehungsweise das Schießen in Schießstätten, handelt.
Grundsätzlich ist der “Umgang mit Waffen oder Munition nur Personen gestattet, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.” § 2 Abs. 1 WaffG
Abweichend davon ist für Kinder (noch nicht 14. Jahre alt) Anlage 1 Abschn. 2 Nr. 10 sind oder Jugendliche (vom Beginn des 15. bis zum 18. Lebensjahr) Anlage 1 Abschn. 2 Nr. 11 der Umgang mit Waffen zum Beispiel in der Ausbildung § 3 Abs. 1 WaffG, in der Ausbildung zum Jäger § 13 Abs. 8 WaffG oder in Schießstätten § 27 Abs. 3 WaffG gesondert geregelt.
Jugendliche ab 14 Jahren dürfen Umgang mit Reizstoffsprühgeräten haben. § 3 Abs. 2 WaffG
Auch ist der generelle Erwerb von Schusswaffen zum sportlichen Schießen erst ab dem 21. Lebensjahr § 14 Abs. 1 S. 1 WaffG und ohne ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung erst ab dem 25. Lebensjahr § 6 Abs. 3 WaffG möglich.
Der Erwerb, abgesehen vom sportlichen Schießen und für Jäger, ist ab dem 18. Lebensjahr und ohne ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis ab dem 25. Lebensjahr § 6 Abs. 3 WaffG möglich. Dies ist zum Beispiel auch für den Erwerb einer Signalpistole im Kaliber 4 relevant.
Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht, sie können also Schusswaffen ab 18 Jahren erwerben. § 13 Abs. 2 WaffG
Nicht erlaubnispflichtige Schusswaffen
Erwerb und Besitz von nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht erlaubnispflichtiger Munition ist nur an Personen erlaubt:
- ab 18 Jahren § 35 Abs. 1 Nr. 2 WaffG
Der erlaubnisfreie Erwerb und Besitz gilt für Anlage 2 Abschn. 2 Unterabschn. 2 Nr. 1 WaffG
- Druckluft- und Federdruckwaffen mit Kennzeichnung (oder vor 1.1.1970 bzw. 2.4.1991 hergestellt)
- Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen und Kartuschenmunition
- Einläufige Perkussionswaffen (Modell vor dem 1.1.1871)
- Schusswaffen mit Zündnadelzündung (Modell vor dem 1.1.1871)
- Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung (Modell vor dem 1.1.1871)
- Steinschloss
- Radschloss
- Armbrüste
sowie
- unbrauchbar gemachte Schusswaffen Anlage 2 Abschn. 2 Unterabschn. 2 Nr. 2b WaffG
Druckluft- und Federdruckwaffen
Für das Schießen mit Druckluft- und Federdruckwaffen bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 WaffG gelten insbesondere bei Kindern und Jugendlichen in Schießstätten folgende Altersgrenzen:
- jünger als 12 Jahren
- Ausnahmebewilligung (ärztliche Bescheinigung) § 27 Abs. 4 WaffG
- Einverständniserklärung oder Anwesenheit einer sorgeberechtigten Person § 27 Abs. 3 S. 1 WaffG
- für Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtsperson § 27 Abs. 3 S. 1 WaffG
- ab 12 Jahren § 27 Abs. 3 Nr. 1 WaffG
- Einverständniserklärung oder Anwesenheit einer sorgeberechtigten Person § 27 Abs. 3 S. 1 WaffG
- für Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtsperson § 27 Abs. 3 S. 1 WaffG
- ab 14 Jahren
- Obhutspflicht entfällt § 27 Abs. 3 S. 5 WaffG
- ab 16 Jahren § 27 Abs. 3 Nr. 2 WaffG
- Einverständniserklärung oder Anwesenheit einer sorgeberechtigten Person § 27 Abs. 3 S. 1 WaffG
- ab 18 Jahren § 2 Abs. 1 WaffG
- auch Erwerb und Besitz
Schusswaffen im Kaliber 5,6mm lfB und Einzellader-Flinten bis Kaliber 12
Altersgrenzen für das sportliche Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner sind für Jugendlichen in Schießstätten:
- ab 14 Jahren § 27 Abs. 3 Nr. 1 WaffG
- Einverständniserklärung oder Anwesenheit einer sorgeberechtigten Person § 27 Abs. 3 S. 1 WaffG
- für die Kinder- und Jugendarbeit geeignete Aufsichtsperson § 27 Abs. 3 S. 1. WaffG
- ab 16 Jahren § 27 Abs. 3 Nr. 2 WaffG
- Einverständniserklärung oder Anwesenheit einer sorgeberechtigten Person § 27 Abs. 3 S. 1 WaffG
- Obhutspflicht entfällt § 27 Abs. 3 S. 5 WaffG
- ab 18 Jahren § 2 Abs. 1 WaffG
- auch Erwerb und Besitz § 14 Abs. 1 S. 2 WaffG
Feuerwaffen unter 7,5 J und
Erwerb, Besitz und Schießen ist mit Feuerwaffen unter 7,5 J Mündungsenergie und der Kennzeichnung und (zum Beispiel Waffen für “Kleinstkaliber” 4mmM20) ist erlaubt
- ab 18 Jahren § 2 Abs. 1 WaffG
Altersgrenzen für alle weiteren Schusswaffen
Das Schießen mit Schusswaffen ist gestattet
- ab 14 Jahren, sofern
- in der Jägerausbildung (Berechtigungsbescheinigung mit Einverständniserklärung einer sorgeberechtigten Person und Ausbildungsleitung § 27 Abs. 5 WaffG)
- im Rahmen eines Ausbildungs– oder Arbeitsverhältnisses § 3 Abs. 1 WaffG
- ab 18 Jahren § 2 Abs. 1 WaffG
Erwerb von Schusswaffen ist nur erlaubt
- ab 14 Jahren
- nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung zum Jäger (Berechtigungsbescheinigung mit Einverständniserklärung einer sorgeberechtigten Person und Ausbildungsleitung) § 13 Abs. 8 WaffG
- ab 18 Jahren
- Jäger § 13 Abs. 1 WaffG
- außer Jäger und Sportschützen: amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis § 6 Abs. 3 WaffG
- ab 21 Jahren § 14 Abs. 1 WaffG
- Sportschützen: amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis § 6 Abs. 3 WaffG
- ab 25 Jahren § 14 Abs. 1 WaffG und § 6 Abs. 3 WaffG
Reizstoffsprühgeräte
Jugendliche dürfen Umgang mit Reizstoffsprühgeräten haben
- ab 14 Jahren § 3 Abs. 2 WaffG
Altersgrenzen im Waffengesetz