Altersgrenzen im Waffengesetz

Generelle Altersgrenzen

Bei den Altersgrenzen wird im Waffengesetz unterschieden, um welche Art des Umgangs, also ob es sich um den Erwerb oder Besitz von Waffen beziehungsweise das Schießen in Schießstätten, handelt.

Grundsätzlich ist der “Umgang mit Waffen oder Munition nur Personen gestattet, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.” § 2 Abs. 1 WaffG

Abweichend davon ist für Kinder (noch nicht 14. Jahre alt) Anlage 1 Abschn. 2 Nr. 10 sind oder Jugendliche (vom Beginn des 15. bis zum 18. Lebensjahr) Anlage 1 Abschn. 2 Nr. 11 der Umgang mit Waffen zum Beispiel in der Ausbildung § 3 Abs. 1 WaffG, in der Ausbildung zum Jäger § 13 Abs. 8 WaffG oder in Schießstätten § 27 Abs. 3 WaffG gesondert geregelt.

Jugendliche ab 14 Jahren dürfen Umgang mit Reizstoffsprühgeräten haben. § 3 Abs. 2 WaffG

Auch ist der generelle Erwerb von Schusswaffen zum sportlichen Schießen erst ab dem 21. Lebensjahr § 14 Abs. 1 S. 1 WaffG und ohne ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung erst ab dem 25. Lebensjahr § 6 Abs. 3 WaffG möglich.

Der Erwerb, abgesehen vom sportlichen Schießen und für Jäger, ist ab dem 18. Lebensjahr und ohne ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis ab dem 25. Lebensjahr § 6 Abs. 3 WaffG möglich. Dies ist zum Beispiel auch für den Erwerb einer Signalpistole im Kaliber 4 relevant.

Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht, sie können also Schusswaffen ab 18 Jahren erwerben. § 13 Abs. 2 WaffG

Nicht erlaubnispflichtige Schusswaffen

Erwerb und Besitz von nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht erlaubnispflichtiger Munition ist nur an Personen erlaubt:

Der erlaubnisfreie Erwerb und Besitz gilt für Anlage 2 Abschn. 2 Unterabschn. 2 Nr. 1 WaffG

  • Druckluft- und Federdruckwaffen mit Kennzeichnung (oder vor 1.1.1970 bzw. 2.4.1991 hergestellt)
  • Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen und Kartuschenmunition
  • Einläufige Perkussionswaffen (Modell vor dem 1.1.1871)
  • Schusswaffen mit Zündnadelzündung (Modell vor dem 1.1.1871)
  • Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung (Modell vor dem 1.1.1871)
    • Steinschloss
    • Radschloss
  • Armbrüste

sowie

Druckluft- und Federdruckwaffen

Altersgrenzen für Druckluft- und Federdruckwaffen

Für das Schießen mit Druckluft- und Federdruckwaffen bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 WaffG
gelten insbesondere bei Kindern und Jugendlichen in Schießstätten folgende Altersgrenzen:


Schusswaffen im Kaliber 5,6mm lfB und Einzellader-Flinten bis Kaliber 12

Altersgrenzen für das sportliche Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner sind für Jugendlichen in Schießstätten:

Feuerwaffen unter 7,5 J und

Erwerb, Besitz und Schießen ist mit Feuerwaffen unter 7,5 J Mündungsenergie und der Kennzeichnung und (zum Beispiel Waffen für “Kleinstkaliber” 4mmM20) ist erlaubt

Altersgrenzen für alle weiteren Schusswaffen

Das Schießen mit Schusswaffen ist gestattet

  • ab 14 Jahren, sofern
    • in der Jägerausbildung (Berechtigungsbescheinigung mit Einverständniserklärung einer sorgeberechtigten Person und Ausbildungsleitung § 27 Abs. 5 WaffG)
    • im Rahmen eines Ausbildungs– oder Arbeitsverhältnisses § 3 Abs. 1 WaffG
  • ab 18 Jahren § 2 Abs. 1 WaffG

Erwerb von Schusswaffen ist nur erlaubt


Reizstoffsprühgeräte

Jugendliche dürfen Umgang mit Reizstoffsprühgeräten haben

Unterlagen

Altersgrenzen im Waffengesetz