Bei den Altersgrenzen wird im Waffengesetz unterschieden, ob es sich um den Erwerb oder die Abgabe von Waffen, beziehungsweise das Schießen oder den Umgang damit in Schießstätten handelt.
Grundsätzlich ist der “Umgang mit Waffen oder Munition nur Personen gestattet, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.” § 2 Abs. 1 WaffG
Abweichend davon sind zum Beispiel für Kinder, die noch nicht 14. Jahre alt sind oder Jugendliche vom Beginn des 15. bis zum 18. Lebensjahr der Umgang mit Waffen in Schießstätten gesondert geregelt.
Auch ist beispielsweise der generelle Erwerb von Schusswaffen erst ab dem 21. Lebensjahr beziehungsweise ohne ein ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis erst ab dem 25. Lebensjahr möglich.
Jugendliche dürfen Umgang mit Reizstoffsprühgeräten haben. § 3 Abs. 2 WaffG
Nicht erlaubnispflichtige Schusswaffen
Abgabe und Erwerb von nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht erlaubnispflichtiger Munition sowie sonstigen Waffen ist nur an Personen erlaubt:
- ab 18 Jahren § 35 Abs. 1 Nr. 2 WaffG
Altersgrenzen für Druckluft- und Federdruckwaffen
Für den Umgang und Schießen mit Druckluft- und Federdruckwaffen gelten bei Kindern und Jugendlichen in Schießstätten folgende Altersgrenzen:
- jünger als 12 Jahren, sofern
- eine Ausnahmebewilligung (ärztliche Bescheinigung) vorliegt
- eine Einverständniserklärungen des Sorgeberechtigten vorliegt oder dieser anwesend ist
- eine für die Kinder- und Jugendarbeit geeigneter Aufsichtsperson anwesend ist § 27 Abs. 4 WaffG
- ab 12 Jahren, sofern
- eine schriftliche Erlaubnis der Eltern vorliegt / die Eltern persönlich anwesend sind
- eine für die Kinder- und Jugendarbeit geeigneter Aufsichtsperson anwesend ist § 27 Abs. 3 Nr. 1 WaffG
- ab 16 Jahren, sofern
- eine Einverständniserklärung des Sorgeberechtigten vorliegt oder dieser anwesend ist § 27 Abs. 3 S.5 WaffG
- ab 18 Jahren § 2 Abs. 1 WaffG
Altersgrenzen für Schusswaffen im Kaliber 5,6mm lfB und Einzellader-Flinten bis Kaliber 12
Altersgrenzen für den Umgang und Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner sind für Jugendlichen in Schießstätten:
- ab 14 Jahren, sofern
- eine schriftliche Erlaubnis der Eltern vorliegt / die Eltern persönlich anwesend sind und
- eine für die Kinder- und Jugendarbeit geeigneter Aufsichtsperson anwesend ist § 27 Abs. 3 Nr. 1. WaffG
- ab 18 Jahren
Abgabe und Erwerb von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, sofern die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner wird nur erlaubt
- ab 18 Jahren
Schusswaffen
Umgang und Schießen mit Schusswaffen ist gestattet
- ab 14 Jahren, sofern
- in der Jägerausbildung eine Berechtigungsbescheinigung des Sorgeberechtigten und Ausbildungsleiters vorliegt § 27 Abs. 5 WaffG oder
- im Rahmen eines Ausbildungs– oder Arbeitsverhältnisses § 3 Abs. 1 WaffG
- ab 18 Jahren
Abgabe und Erwerb von Schusswaffen und Munition wird nur erlaubt:
- ab 18 Jahren, sofern
- Jagdschein
- ab 21 Jahren
- amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis
- ab 25 Jahren
Reizstoffsprühgeräte
Jugendliche dürfen Umgang mit Reizstoffsprühgeräten haben. § 3 Abs. 2 WaffG
- ab 14 Jahren