§ 7 Waffengesetz: Sachkunde

Sachkunde § 7 WaffG

Die in § 7 Waffengesetz erforderliche Sachkunde ist eine der Voraussetzungen des § 4 WaffG.

Ausführlich geregelt wird der Nachweis der Sachkunde im Abschnitt 1 Nachweis der Sachkunde §§ 1-3 AWaffV (Allgemeine Waffengesetz-Verordnung) sowie in Nr. 7 WaffVwV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz).

Umfang der Sachkunde § 1 AWaffV

Ausreichende Kenntnisse sind für die Sachkunde nach § 7 Waffengesetz nachzuweisen § 1 Abs. 1 AwaffV

  • Umgang mit Waffen und Munition Nr. 1
  • Rechtsvofrschriften des Waffenrechts Nr. 1
  • Beschussrecht Nr. 1
  • Notwehr und Notstand Nr. 1
  • Waffentechnik (Langwaffen, Kurzwaffen, Munition) Nr. 2
    • Funktionsweisen
    • Innen- und Außenballistik
    • Reichweite und Wirkungsweise von Geschossen
  • verbotene Gegenstände, die keine Schusswaffen sind Nr. 2
    • Funktions- und Wirkungsweise
    • Reichweite
  • sichere Handhabung von Waffen und Munition Nr. 3
  • Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen Nr. 3

Kenntisse sind nur über die beantragten Waffen und Munition oder den Bedürfnis umfassenden Zweck erforderlich. § 1 Abs. 2 AWaffV

Erlaubnisse nach § 26 WaffG Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung benötigen zusätzlich Kenntnisse über § 1 Abs. 3 AwaffV

  • Werkstoffe
  • Fertigung[stechniken]
  • Ballistik
Nachweis der Sachkunde § 7 Abs. 1 WaffG

Der Nachweis der Sachkunde erfolgt durch

  • bestehen einer Prüfung
  • eine Tätigkeit
  • eine Ausbildung
Prüfung der Sachkunde § 2 AWaffV

Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Bildung eines Prüfungsausschusses durch die zuständige Behörde. § 2 Abs. 1

Der Prüfungsausschuss besteht aus drei obligatorisch sachkundigen Mitgliedern, einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen nur einer in der Waffenherstellung oder -handel tätig sein darf. § 2 Abs. 2

Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, sowie praktischem Schießen. Der Inhalt und das Ergebnis sind in einer vom Vorsitzenden zu unterzeichnenden Niederschrift zu protokollieren. § 2 Abs. 3

In einem Zeugnis ist das Prüfungsergebnis, Art und Umfang der Sachkunde festzuhalten und vom Prüfungsvorsitzenden zu unterzeichnen. § 2 Abs. 4

Eine Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden, möglichweise erst nach einer vom Prüfungsausschuss festgelegten Frist. § 2 Abs. 4

Anderweitiger Nachweis der Sachkunde § 3 AWaffV

Als Nachweis der Sachkunde gilt auch

  • Jägerprüfung Abs. 1 Nr. 1 a)
  • einer Jägerprüfung gleichgestellte Prüfung Abs. 1 Nr. 1 a)
  • Nachweis der Kenntnisse durch einen Ausbildungsleiter für das Schießwesen in einem Lehrgang für die Jägerprüfung Abs. 1 Nr. 1 a)
  • Gesellenprüfung zum Büchsenmacherhandwerk Abs. 1 Nr. 1 b)
  • Fachkunde nach § 22 WaffG Abs. 1 Nr. 2 a)
  • drei Jahre Vollzeitkraft im Waffen- und Munitionshandel Abs. 1 Nr. 2 b)
  • Bescheinigung durch
    • Behörde
    • staatlich anerkannter Ausbildungsträger
    • Schießsportverband
    • schießsportlichen Verein § 3 Abs. 5 AWaffV
  • Ausbildung und staatliche Prüfung zum Führen von Luft- und Wasserfahrzeugen
  • staatlich anerkannte Berufsausbildung der Luft- und Seefahrt
Vorschriften des BMI § 7 Abs. 2

Das BMI kann Vorschriften erlassen über

  • waffentechnische Kenntnisse
  • waffenrechtliche Kenntnisse
  • Prüfung
  • Prüfungsverfahren
  • Prüfungsausschüsse
  • anderweitige Nachweise der Sachkunde