Sachkunde § 7 WaffG
Die in § 7 Waffengesetz erforderliche Sachkunde ist eine der Voraussetzungen des § 4 WaffG.
Ausführlich geregelt wird der Nachweis der Sachkunde im Abschnitt 1 Nachweis der Sachkunde §§ 1-3 AWaffV (Allgemeine Waffengesetz-Verordnung) sowie in Nr. 7 WaffVwV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz).
Umfang der Sachkunde § 1 AWaffV
Ausreichende Kenntnisse sind für die Sachkunde nach § 7 Waffengesetz nachzuweisen § 1 Abs. 1 AwaffV
- Umgang mit Waffen und Munition Nr. 1
- Rechtsvofrschriften des Waffenrechts Nr. 1
- Beschussrecht Nr. 1
- Notwehr und Notstand Nr. 1
- Waffentechnik (Langwaffen, Kurzwaffen, Munition) Nr. 2
- Funktionsweisen
- Innen- und Außenballistik
- Reichweite und Wirkungsweise von Geschossen
- verbotene Gegenstände, die keine Schusswaffen sind Nr. 2
- Funktions- und Wirkungsweise
- Reichweite
- sichere Handhabung von Waffen und Munition Nr. 3
- Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen Nr. 3
Kenntisse sind nur über die beantragten Waffen und Munition oder den Bedürfnis umfassenden Zweck erforderlich. § 1 Abs. 2 AWaffV
Erlaubnisse nach § 26 WaffG Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung benötigen zusätzlich Kenntnisse über § 1 Abs. 3 AwaffV
- Werkstoffe
- Fertigung[stechniken]
- Ballistik
Nachweis der Sachkunde § 7 Abs. 1 WaffG
Der Nachweis der Sachkunde erfolgt durch
- bestehen einer Prüfung
- eine Tätigkeit
- eine Ausbildung
Prüfung der Sachkunde § 2 AWaffV
Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Bildung eines Prüfungsausschusses durch die zuständige Behörde. § 2 Abs. 1
Der Prüfungsausschuss besteht aus drei obligatorisch sachkundigen Mitgliedern, einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen nur einer in der Waffenherstellung oder -handel tätig sein darf. § 2 Abs. 2
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, sowie praktischem Schießen. Der Inhalt und das Ergebnis sind in einer vom Vorsitzenden zu unterzeichnenden Niederschrift zu protokollieren. § 2 Abs. 3
In einem Zeugnis ist das Prüfungsergebnis, Art und Umfang der Sachkunde festzuhalten und vom Prüfungsvorsitzenden zu unterzeichnen. § 2 Abs. 4
Eine Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden, möglichweise erst nach einer vom Prüfungsausschuss festgelegten Frist. § 2 Abs. 4
Anderweitiger Nachweis der Sachkunde § 3 AWaffV
Als Nachweis der Sachkunde gilt auch
- Jägerprüfung Abs. 1 Nr. 1 a)
- einer Jägerprüfung gleichgestellte Prüfung Abs. 1 Nr. 1 a)
- Nachweis der Kenntnisse durch einen Ausbildungsleiter für das Schießwesen in einem Lehrgang für die Jägerprüfung Abs. 1 Nr. 1 a)
- Gesellenprüfung zum Büchsenmacherhandwerk Abs. 1 Nr. 1 b)
- Fachkunde nach § 22 WaffG Abs. 1 Nr. 2 a)
- drei Jahre Vollzeitkraft im Waffen- und Munitionshandel Abs. 1 Nr. 2 b)
- Bescheinigung durch
- Behörde
- staatlich anerkannter Ausbildungsträger
- Schießsportverband
- schießsportlichen Verein § 3 Abs. 5 AWaffV
- Ausbildung und staatliche Prüfung zum Führen von Luft- und Wasserfahrzeugen
- staatlich anerkannte Berufsausbildung der Luft- und Seefahrt
Vorschriften des BMI § 7 Abs. 2
Das BMI kann Vorschriften erlassen über
- waffentechnische Kenntnisse
- waffenrechtliche Kenntnisse
- Prüfung
- Prüfungsverfahren
- Prüfungsausschüsse
- anderweitige Nachweise der Sachkunde