Voraussetzungen für eine Erlaubnis § 4 WaffG
In § 4 Waffengesetz werden die Voraussetzungen für eine Erlaubnis festgelegt. Diese werden dann in den §§ 5 – 8 WaffG näher erläutert.
Voraussetzungen für eine Erlaubnis § 4 Abs. 1 WaffG
Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Waffengesetz sind, dass eine Person
- das 18. Lebensjahr vollendet hat § 4 Abs. 1 Nr. 1 👉 Altersgrenzen
- die erforderliche Zuverlässigkeit § 5 👉 § 5 Zuverlässigkeit besitzt § 4 Abs. 1 Nr. 2
- die persönliche Eignung § 6 👉 § 6 Persönliche Eignung besitzt § 4 Abs. 1 Nr. 2
- die erforderliche Sachkunde § 7 👉 § 7 Sachkunde nachgewiesen hat § 4 Abs. 1 Nr. 3
- ein Bedürfnis § 8 nachgewiesen hat § 4 Abs. 1 Nr. 4
- bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – nachweist § 4 Abs. 1 Nr. 5
Versagen einer Erlaubnis § 4 Abs. 2 WaffG
Eine Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. § 4 Abs. 2
Prüfen einer Erlaubnis § 4 Abs. 3 WaffG
Die zuständige Behörde,
- prüft in regelmäßigen Abständen, mindestens alle drei Jahre, ob Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und eine Haftpflichtversicherung weiterhin gegeben sind
- prüft alle fünf Jahre, ob das Bedürfnis noch geben ist § 14 Abs. 4 WaffG
- kann in begründeten Einzelfällen das Erscheinen einer Person verlangen