Lehrgänge und Prüfung Waffensachkunde § 7 Waffengesetz

Seit dem Jahr 2000 bieten wir bundesweit Lehrgänge und Prüfung zur Erlangung des Nachweises zur Waffensachkunde für Sportschützen, Bewachungsgewerbe, gefährdete Personen und Bootsführer gemäß § 7 Waffengesetz, inklusive § 19 und § 28 für den Waffenschein an.

Lehrgänge und Prüfung Waffensachkunde § 7 Waffengesetz

Sportschützen benötigen neben der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung auch einen Nachweis der Sachkunde nach § 7 WaffG. Zusammen mit einem Bedürfnis, eine schießsportliche Disziplin auszuüben, ermöglichen diese Voraussetzungen den Erwerb einer Sportwaffe.

Gefährdete Personen benötigen für das zugriffsbereite Führen einer Schusswaffe einen Waffenschein nach § 19 WaffG.

Bewachungsunternehmen und deren Wachpersonen benötigen zum Führen einer Schusswaffe ebenfalls einen Waffenschein nach § 28 WaffG.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so können Erlaubnisse zum Erwerben, Besitzen und Führen von Schusswaffen nach § 10 WaffG erteilt werden.

Den Nachweis für die notwendige Sachkunde erbringen Sie durch Teilnahme an anerkannten Lehrgängen und Bestehen der Prüfung für die Waffensachkunde beziehungsweise einen Waffenschein. Die Inhalte und Dauer der Lehrgänge sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz WaffVwV festgelegt.

Lehrgänge und Prüfung Waffensachkunde § 7 Waffengesetz

Unsere Lehrgänge und Prüfung werden von erfahrenen Sportschützen, Jägern und Sachverständigen durchgeführt.
Sie sind beim Landratsamt Regensburg als Nachweis der Waffensachkunde für Erlaubnisse nach § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, Abs. 4 S. 1 WaffG seit 23.11.2000 unter der Zulassung III/4 registriert.

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