Erben von Waffen und Munition

Beim Erben von Waffen und Munition sind einige wichtige Aspekte zu beachten. Diese finden Sie zusammen mit den relevanten Information im Umgang mit geerbten Waffen nachfolgend aufgeführt. Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben oder Hilfe benötigen, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wenn Sie die geerbten Waffen blockieren oder Waffen und Munition bis zur endgültigen Regelung zwischenlagern wollen oder müssen, so helfen wir Ihnen selbstverständlich auch hierbei.

Sollten Sie Waffen und Munition veräußern wollen, erstellen wir Ihnen ein faires Angebot oder beurteilen den Wert Ihres Erbes durch unsere Sachverständigen.

Anzeigepflicht beim Erben von Waffen und Munition

Werden beim Tod erlaubnispflichtige Waffen und Munition in Besitz genommen, so ist dies unverzüglich § 121 Abs. 1 S. 1 BGB bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 37c Abs. 1 Nr. 1 WaffG

“In Besitz nehmen” bedeutet nicht, dass die Waffen geerbt wurden oder im Sinne des Waffengesetzes erworben wurden.

  • Erwerben zielt auf das Erlangen der tatsächlichen Gewalt,
  • Besitzen auf das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Waffen ab.

Die Inbesitznahme zielt auf den Vorgang beim Tod eines Waffenbesitzers oder beim Finden einer Waffe ab, da dabei zusätzlich die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt wird.

Fragenkatalog I 1.38 
Hier ist der Dieb, der die Waffe stiehlt, und der Finder, der die Waffe an sich nimmt, der Erwerber einer Schusswaffe.

Fristen

Nach einem Monat – sofern das Erbe angetreten wurde – oder nach sechs Wochen – das ist die Ablauffrist für das Ausschlagen eines Erbes – muss eine Waffenbesitzkarte beantragt werden oder die Waffen in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte eingetragen werden. § 20 Abs. 3 S. 1 WaffG

Voraussetzungen für das Erben von Waffen und Munition

Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen durch Erbnehmer wird erteilt, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und der Erbnehmer

ist. § 20 Abs. 1 WaffG

Die Vollendung des 18. Lebensjahres § 4 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, Sachkunde § 4 Abs. 1 Nr. 3 WaffG oder ein Bedürfnis § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG sind somit keine Voraussetzungen für das Erben von Schusswaffen. Bei Minderjährigen werden die Waffen einem Berechtigten überlassen. Im Übrigen gelten die Altersgrenzen für den Erwerb von Waffen.

War der Erblasser nicht berechtigt eine hinterlassene Schusswaffe zu besitzen, so wird zunächst geprüft, ob die Waffe mit einer Straftat in Zusammenhang stand und dann eingezogen. § 54 WaffG

Ergibt sich kein Zusammenhang mit einer Straftat, kann die Erlaubnisbehörde die Inbesitznahme einer solchen Waffe durch den Erbnehmer genehmigen. (Diese Genehmigung wird Stand 12.2023 nicht mehr erteilt.)

Erben von erlaubnispflichtigen Waffen

Bedürfnis

Hat ein Erbnehmer bereits ein waffenrechtliches Bedürfnis § 8 WaffG, §§ 13 ff. WaffG, so können durch das Erbe in Besitz genommenen Schusswaffen erworben und dem Bedürfnis zugeordnet werden, sofern die Eignung und Erforderlichkeit dafür glaubhaft gemacht werden kann. § 20 Abs. 3 S. 1 WaffG

Blockiersystem

Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, so sind erlaubnispflichte Waffen mittels eines Blockiersystems zu sichern. § 20 Abs. 3 S. 2 WaffG

Ausnahmen können hierbei zum Beispiel erteilt werden, wenn ein Blockiersystem für eine Waffe nicht vorhanden ist oder es sich um bei den Waffen um Bestandteil einer kulturhistorischen Sammlung handelt. § 20 Abs. 6 WaffG

Eine Liste vorhandener Blockiersysteme für Erbwaffen sind bei der Physikalisch Teschnischen Prüfanstalt zu finden.

Werden Waffen zum Einbau eines Blockiersystems transportiert, so ist dies nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit möglich. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG

Für den Einbau eines Blockiersystems können Sie sich auch gerne an unsere Waffenhändler wenden.

Überlassen

Alternativ können erlaubnispflichtige Waffen Berechtigten überlassen werden. § 20 Abs. 3 S. 3 WaffG, § 34 Abs. 1 S. 1 WaffG

Neben dem Veräußern von Waffen und Munition besteht auch die Möglichkeit diese über einen gewissen Zeitraum einem Berechtigten zur Aufbewahrung zu überlassen. Der Zeitraum ist mit der Erlaubnisbehörde abzustimmen, es sind dies in der Regel aber nicht mehr als einige Monate.

Für einen längeren Zeitraum besteht die Möglichkeit der Einlagerung bei einem Waffenhänder.

Das Überlassen von Waffen ist der Erlaubnisbehörde innerhalb 14 Tagen anzuzeigen.

Umbau zu Dekorationswaffen

Waffen können zu Dekorationswaffen umgebaut werden. Hierfür ist dann ein Nachweise des Büchsenmachers bzw. Waffenhändlers erforderlich. Anl. 1 Abschn. 1 Unterabschn. 1 1.4 WaffG

Vernichten von Waffen

Waffen können auch vernichtet werden. Hierzu wenden Sie sich an einen Büchsenmacher oder die Erlaubnisbehörde.

Erben von Munition

Liegt bereits ein Bedürfnis § 8 WaffG, §§ 13 ff. WaffG für den Erwerb der durch erben in Besitz genommenen erlaubnispflichtigen Munition vor, so kann diese durch Erbbehmer erworben werden. § 20 Abs. 3 S. 1 WaffG

Kann kein Bedürfnis geltend gemacht werden, ist erlaubnispflichtige Munition binnen angemessener Frist zu § 37 37.1 Abs. 4. S. 1 WaffVwV unbrauchbar zu machen oder Berechtigten zu überlassen. § 20 Abs. 3 S. 2 WaffG

Für die Übernahme und Entsorgung von Munition stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Aufbewahrung

Erbnehmer haben Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition zu treffen und diese nachzuweisen. § 36 Abs. 1 WaffG Es ist ein Nachweis hierüber zu erbringen. § 36 Abs. 2 WaffG

Dies sind für erlaubnispflichtige Waffen Sicherheitsbehältnisse der Klassen 0 und 1 nach DIN/EN 1143-1. zu § 36 WaffVwV

Für andere Sicherheitsbehältnisse, die vom Erblasser nach dem 6. Juli 2017 weitergenutzt wurden, bleibt eine in häuslicher Gemeinsachft lebende Person zur Weiternutzung im Erbfall berechtigt. § 36 Abs. 4 S. 3 WaffG

Munition ist in einem Stahlschrank mit Schwenkriegelschloß ohne Klassifizierung aufzubewahren.

Unterlagen

Erben von Waffen und Munition